Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)

neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe
§ 2 Erhebungen bei Betrieben
§ 3 Erhebungen bei Unternehmen
2. Abschnitt Baugewerbe
§ 4 Erhebungen bei Betrieben
§ 5 Erhebungen bei Unternehmen
3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen

1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe

§ 2 Erhebungen bei Betrieben


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:

A.
bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen

I.
monatlich

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz,

5.
den Auftragseingang,

6.
den Auftragsbestand,

7.
die gesamte Produktion,

8.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II.
jährlich

die Investitionen;

B.
bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,

I.
vierteljährlich

1.
die gesamte Produktion,

2.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

II.
jährlich

1.
die tätigen Personen,

2.
die Lohn- und Gehaltssummen,

3.
den Umsatz,

4.
die Investitionen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2466 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 3 Erhebungen bei Unternehmen


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen

A.
jährlich

im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe

I.
bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben

1.
die tätigen Personen,

2.
die Lohn- und Gehaltssummen,

3.
den Umsatz;

II.
bei höchstens 68.000 Unternehmen

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

III.
bei höchstens 24.000 Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
den Umsatz,

3.
die selbst erstellten Anlagen,

4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5.
den Material- und Wareneingang,

6.
die Kosten nach Kostenarten,

7.
die Umsatzsteuer,

8.
die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;

B.
alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,

bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes

den Material- und Wareneingang nach Arten.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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2. Abschnitt Baugewerbe

§ 4 Erhebungen bei Betrieben


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

I.
monatlich

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz,

5.
den Auftragseingang;

II.
vierteljährlich

1.
den Auftragsbestand,

2.
(aufgehoben)

III.
jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich

I.
für einen Berichtsmonat

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz;

II.
für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern

I.
bei höchstens 14.000 Betrieben

1.
vierteljährlich

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltssummen,

d)
den Umsatz;

2.
jährlich

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

II.
bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich

1.
für ein Berichtsvierteljahr

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltssummen,

d)
den Umsatz;

2.
für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.


Text in der Fassung des Artikels 8 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 5 Erhebungen bei Unternehmen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen jährlich

I.
bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes

1.
die tätigen Personen,

2.
die Lohn- und Gehaltssummen,

3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

4.
die Investitionen,

5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

II.
bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes

1.
die tätigen Personen,

2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

3.
die selbst erstellten Anlagen,

4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5.
den Material- und Wareneingang,

6.
die Kosten nach Kostenarten,

7.
die Umsatzsteuer,

8.
die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen

A.
monatlich

bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B.
jährlich

I.
bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltsummen,

d)
den Umsatz,

e)
die selbst erstellten Anlagen,

f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.
für die Unternehmen

a)
den Material- und Wareneingang,

b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

c)
die Umsatzsteuer,

d)
die Subventionen,

e)
die Abgabe von Wasser,

f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.
für die fachlichen Unternehmensteile

a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen


§ 6a hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen

A.
monatlich

bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B.
jährlich

I.
bei höchstens 7.000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,

3.
die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltsummen,

d)
den Umsatz,

e)
die selbst erstellten Anlagen,

f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.
für die Unternehmen

a)
den Material- und Wareneingang,

b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

c)
die Umsatzsteuer,

d)
die Subventionen,

e)
die Abgabe von Wasser,

f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.
für die fachlichen Unternehmensteile

a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022



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