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Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung - TrEinV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
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§ 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten
§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
§ 5 Antrag auf Einsichtnahme
§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden
§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
§ 8 (aufgehoben)

§ 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

(3) 1Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. 2Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.

(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:

1.
für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist

a)
den Vor- und Nachnamen,

b)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie

c)
die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie

2.
für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,

a)
die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,

b)
die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,

c)
den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie

d)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.

(5) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.

(6) 1Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. 2Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.

(7) 1Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. 2Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2083 m.W.v. 1. August 2021

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§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme


§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorganges oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.

(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten

1.
bei natürlichen Personen

a)
eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere

aa)
eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder

bb)
eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

b)
eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und

c)
einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie

2.
bei nicht natürlichen Personen

a)
eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und

b)
die gültige Kennung für Rechtsträger.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift, soweit kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. 2Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) 1Die registerführende Stelle kann auch andere Nachweisverfahren zulassen, wenn diese Nachweisverfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Verfahren gewährleisten. 2Für die Videoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelten die Voraussetzungen des Satz 1 als erfüllt.

(5) Die nach Absatz 2 oder im Rahmen der Nutzung der Verfahren nach Absatz 4 übermittelten Daten sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen.

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§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben unverzüglich zu ändern.

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§ 5 Antrag auf Einsichtnahme


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes für welche natürliche Person und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.

(3) 1Der Antrag, einschließlich die Bestätigung oder Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2083 m.W.v. 1. August 2021

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§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes erfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2083 m.W.v. 1. August 2021

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§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen,

1.
dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und

2.
dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll; dies gilt nicht im Falle des automatisierten Abrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes.

(2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme.

(3) 1Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2083 m.W.v. 1. August 2021

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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2083 m.W.v. 1. August 2021



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