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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk (RaumAPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 54, 526 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 7110-20-4 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem an. erkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Gestaltungsberaters/einer Gestaltungsberaterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden -sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist in den Handlungsbereichen „Beratung und Gestaltung" sowie „Auftragsvorbereitung und Projektplanung" handlungsorientiert und praxisbezogen durchzuführen.

(2) Die Prüfung besteht aus:

1.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt,

2.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und

3.
einem situationsbezogenen Fachgespräch.

Grundlage des Fachgesprächs sind die Ergebnisse der schriftlich bearbeiteten Situationsaufgaben. Es soll der mündlichen Erläuterung der Problemlösungen dieser Situationsaufgaben dienen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe gemäß Nummer 1 beträgt mindestens 180 und höchstens 210 Minuten, der Situationsaufgabe gemäß Nummer 2 mindestens 120 und höchstens 150 Minuten und des situationsbezogenen Fachgesprächs höchstens 30 Minuten. Den beiden schriftlichen Situationsaufgaben soll derselbe Kundenauftrag zugrunde liegen.


§ 4 Prüfungsinhalte



(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:

1.
Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung"

a)
Gesprächsführung und Kundenberatung,

b)
Gestaltung und konstruktive Umsetzung,

c)
Präsentation;

2.
Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung"

a)
Angebotserstellung,

b)
Auftragsvorbereitung,

c)
Projektmanagement,

d)
Marketing.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gesprächsführung und Kundenberatung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Gespräche kundengerecht führen, Anfragen bearbeiten, Kundenwünsche ermitteln und deren fachliche Umsetzung vermitteln zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden fachgerecht beraten, örtliche Gegebenheiten berücksichtigen, Alternativen entwickeln, Kundenanforderungen einbeziehen und soziale Kompetenz im Umgang mit dem Kunden zeigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln von Kundenwünschen und Umsetzen von Kundenanforderungen;

2.
kundenorientierte Beratung, Aufmaße für Angebotserstellung;

3.
Auftragsklärung und Entwicklung von Lösungsvorschlägen.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gestaltung und konstruktive Umsetzung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenwünsche gestalterisch und konstruktiv umsetzen, Zeichnungen anfertigen und dabei einschlägige Regelungen berücksichtigen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gestaltungsprinzipien, Stilkunde und Materialkenntnissen Lösungsvorschläge entwickeln zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Entwurfszeichnungen mit Konstruktionsdetails;

2.
Gestaltungsprinzipien, Stilkunde;

3.
Entwicklung von Raumsituationen;

4.
Materialkenntnisse;

5.
Entwicklung von ökologischen und wirtschaftlichen Lösungsvorschlägen.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Präsentation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lösungsmöglichkeiten kundengerecht darstellen, rechnergestützte Möglichkeiten nutzen und Alternativen visualisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Präsentieren von Gestaltungsvorschlägen;

2.
Erläutern von technischen Umsetzungen.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Angebotserstellung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Angebote erstellen, Kosten für den Kunden transparent machen und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Aufbereiten von Daten für die Angebotserstellung;

2.
Vorkalkulation;

3.
Angebotserstellung.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsvorbereitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftragsdaten für die Ausführung der Arbeiten, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software, erstellen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigen sowie in Kooperation mit den Bereichen Ausführung und Montage planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Auftragsbegleitpapiere;

2.
Pläne und Zeichnungen;

3.
Materiallisten.

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Abwicklung eines Auftrages von der Kundenanfrage über die Ausführung der Arbeiten bis zur Abnahme planen, Abläufe auch gewerkübergreifend koordinieren, Terminpläne erstellen, Änderungswünsche einarbeiten und die Betriebsorganisation berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Terminpläne;

2.
Projektierung;

3.
Arbeitsorganisation;

4.
Vorbereiten und Betreuen der Auftragsabwicklung;

5.
Qualitätssicherung;

6.
Reklamationsbearbeitung.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketingmaßnahmen entwickeln, initiieren und umsetzen sowie die Geschäftsleitung in Marketingfragen beraten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marktuntersuchungen und -analysen auswerten und nutzen;

2.
Konzepte entwickeln, umsetzen und bewerten.


§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung" nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

2.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung" nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie

3.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.




§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung" die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,

2.
im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung" die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent sowie

3.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




§ 8 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.




§ 9 Wiederholung der Prüfung



Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.