Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
| |

§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung



Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

Anzeige


 

Zitierungen von § 20 TzBfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TzBfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge (vom 01.08.2022)
... 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20  ...