§
14 Absatz 1 Nummer 3 des
Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- 2.
- In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) oder".
Die
Prüfungsberichtsverordnung vom
11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die durch Artikel
13 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751".
- 2.
- Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:
„§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob
- 1.
- die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und
- 2.
- die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung
eingehalten werden.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."
- 3.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel
342 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) nachgekommen ist."
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3a werden die Wörter „und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012" durch die Wörter „, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012" durch die Wörter „, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EU) 2015/751" ersetzt.
Die
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel
8 Absatz 19 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751".
- 2.
- Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
- 1.
- Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
- 2.
- Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."
- 3.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: