(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:
- 1.
- der Antragsteller,
- 2.
- die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3.
- die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
- 1.
- bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 2.
- bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3.
- bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 4.
- die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
- 5.
- bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1Die Beschlusskammer entscheidet aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung. 2Mit Einverständnis der Beteiligten kann die mündliche Verhandlung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt oder ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 3Ferner kann die Beschlusskammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn nach Ankündigung durch die Beschlusskammer keiner der Beteiligten begründet die Durchführung der mündlichen Verhandlung verlangt. 4Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 kann die Beschlusskammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören.
(5) 1Die Beschlusskammer kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
- ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde,
- 2.
- der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3.
- der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des
§ 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren statt.
(3)
1Im Falle des
§ 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der
Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für
- 1.
- die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218 Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 3.
- die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet
§ 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4)
1Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach
§ 211 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 72,
§ 128 Absatz 4,
§ 134 Absatz 5 oder
§ 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat.
2Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 betreffen.