(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuß aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, die zentral erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Bundesbehörden, der zuständigen Stelle und der See-Berufsgenossenschaft können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.