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Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Dritter Abschnitt Übermittlungsvorschriften

§ 23 Übermittlungsverbot



(1) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn

1.
besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,

2.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung

a)
der Art der Information,

b)
ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,

c)
der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,

d)
drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,

e)
der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,

3.
durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder

4.
sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur

a)
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,

b)
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

2Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.




§ 24 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung



1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. 2Es darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 22a Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. 3Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die

1.
mindestens 14 Jahre alt ist,

a)
zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,

b)
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder

c)
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21,

2.
noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für

a)
Leib oder Leben einer Person oder

b)
Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.




§ 25 Weiterverarbeitung durch den Empfänger



(1) 1Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 19 bis 22a übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.

(2) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten

1.
zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder

2.
zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.

2Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat den Empfänger auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. 3Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. 4Der Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.

(3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des Bundesamtes für Verfassungsschutz veranlasst ist.