Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
|

Vierter Abschnitt Definition des Versicherungszweiges und technische Fragen

§ 23 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges



(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitte A bis E.

(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als „Sonstige Sachversicherung" unter der Kennzahl 28 zusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.


§ 24 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen



(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.


Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens

1.
entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.