(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage
1 Abschnitte A bis E.
(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage
1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als Sonstige Sachversicherung" unter der Kennzahl 28 zusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage
2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage
2 Abschnitt C zu beachten.
Ordnungswidrig im Sinne des §
144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§
106 Absatz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
- entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.