§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 20 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die Außengebiete, Überseegebiete und Selbstverwaltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten entsprechend."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Die
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom
11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1a bis 10" durch die Angabe „§§ 2 bis 10" und werden die Wörter „Artikel 29 bis 31" durch die Wörter „Artikel 27 bis 31" ersetzt.
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
§ 23 Absatz 1 der Zollverordnung vom
23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- 1.
- bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,
- 2.
- im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,
- 3.
- sonst weniger als 5 Euro betragen."