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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Kapitel 3 Prüfungen

§ 24 Oberprüfungsamt



(1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt am Main.

(2) Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, die Vorsitzenden, die sonstigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungsausschüsse der Abteilung Wehrtechnik. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes sein, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik, die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt dies entsprechend für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik beim Oberprüfungsamt unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 25 Prüfungskommission



(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baureferendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende und

3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung abgewichen werden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 26 Große Staatsprüfung



(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie

1.
ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwenden verstehen,

2.
mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden können und

3.
über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbeiterführung verfügen.

(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit (1. Teilprüfung) sowie den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung (2. Teilprüfung).

(3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums, des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung sowie der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Das Oberprüfungsamt ist rechtzeitig zu unterrichten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.


§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzt.

(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prüfungsort statt.

(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.


§ 28 Zulassung zur Großen Staatsprüfung



(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß abgeleistet hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung über die Einstellungsbehörde zu stellen. Wer es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung rechtzeitig zu beantragen, kann entlassen werden. Die Einstellungsbehörde teilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren den Termin für die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Versäumnisses schriftlich mit.

(3) Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dort sechs Wochen vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vorliegt.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Einstellungsbehörde zu. Diese veranlasst die fristgerechte Aushändigung an die Baureferendarin oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung durch die Einstellungsbehörde sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.


§ 29 Häusliche Prüfungsarbeit



(1) Im Anschluss an die praktische Ausbildung und vor dem Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" haben die Baureferendarinnen und Baureferendare eine häusliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Sie ist selbständiger Teil der Großen Staatsprüfung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die häusliche Prüfungsarbeit, deren Aufgabenstellung den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 31 Abs. 4 Nr. 2) zu entnehmen ist, zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen können.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes diese Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. In diesem Fall ist unverzüglich ein schriftlicher Antrag auf dem Dienstweg an das Oberprüfungsamt zu richten, zu dem die Einstellungsbehörde Stellung nimmt. Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.

(3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

(4) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden, die dem Prüfungsausschuss angehören, auf Grund eines vorher von ihnen festgelegten Bewertungsmaßstabs unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(5) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Nach Abschluss der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit fertigt das Oberprüfungsamt unter Angabe der erzielten Punktzahl einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der spätestens zusammen mit der Mitteilung über die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 30 Abs. 2) zuzustellen ist. Im Falle des Nichtbestehens ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides beim Oberprüfungsamt eine neue häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen. Das Bestehen der häuslichen Prüfungsarbeit ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Großen Staatsprüfung.

(6) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(7) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen. Eine Ablichtung ist in diesem Fall bei der Ausbildungsakte zu belassen. Die entstehenden Kosten trägt die Verfasserin oder der Verfasser.


§ 30 Schriftliche Aufsichtsarbeiten



(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie Aufgaben aus der Wehrtechnik und Bundeswehrverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Oberprüfungsamt.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(3) An aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar

1.
eine Arbeit mit Aufgaben zu gleicher Gewichtung aus den Gebieten "allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) und "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b - ohne das Teilgebiet "Führungs- und Lenkungsaufgaben") und

2.
drei Arbeiten aus den fachgebietsbezogenen Prüfungsfächern (§ 31 Abs. 4 Nr. 2).

(4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Oberprüfungsamt fertigt eine Liste über die Kennziffern, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(7) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben im verschlossenen Umschlag der Leitung der Einstellungsbehörde zu. Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss. Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(8) § 29 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.


§ 31 Mündliche Prüfung



(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn alle vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind oder zwar eine Arbeit mit der Note "mangelhaft" bewertet worden ist, der Durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten aber mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt. Den zugelassenen Baureferendarinnen und Baureferendaren werden auf Antrag die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Punktzahlen mitgeteilt. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Prüfungsfächer sind

1.
für alle Baureferendarinnen und Baureferendare:

a)
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

b)
Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement, Führungs- und Lenkungsaufgaben und

c)
Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik,

2.
ferner für Baureferendarinnen und Baureferendare des Fachgebiets

a)
Kraftfahr- und Gerätewesen:

aa)
Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

bb)
Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

cc)
Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

b)
Luft- und Raumfahrtwesen:

aa)
Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

bb)
Flugantriebe,

cc)
Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

c)
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

aa)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

bb)
schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

cc)
Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

d)
Informationstechnik und Elektronik:

aa)
Informationsgewinnung,

bb)
Informationsübertragung,

cc)
Informationsverarbeitung,

e)
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

aa)
besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

bb)
Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

cc)
Systemintegration und Energiemanagement,

f)
Waffen- und Munitionswesen:

aa)
Waffen,

bb)
Munition,

cc)
Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

(5) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft werden.

(6) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsfach bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferendarinnen und Baureferendaren 60 Minuten, von zwei Baureferendarinnen und Baureferendaren 50 Minuten; bei der Prüfung einer Baureferendarin oder eines Baureferendars 40 Minuten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarinnen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden.

(7) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden außerdem in einem der fachgebietsbezogenen Prüfungsfächer (Absatz 4 Nr. 2) vertieft geprüft; das Prüfungsfach können sie auswählen. Die Prüfungszeit erhöht sich in diesem Fach um mindestens zehn Minuten. Wenn es zur Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommission die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach nicht überschreiten.

(8) Zum Schluss der Prüfung haben die Baureferendarinnen und Baureferendare einen Vortrag von längstens zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem sonstigen Gebiet der Ausbildung entnommen werden und ist 20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.

(9) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. Die Bewertung des Vortrags geht mit 2 vom Hundert in die Durchschnittspunktzahl ein.

(10) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit der Note "mangelhaft" bewertet worden sind, die mangelhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine gute oder bessere Note gegeben.

(11) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.


§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen oder Baureferendare mit Genehmigung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferendare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 25 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Oberprüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Dies gilt auch für die Täuschung bei der Erstellung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Prüfungskommission oder das Oberprüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.


§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut (1); Punktzahl 1,0 und 1,3; eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2); Punktzahl 1,7; 2,0; 2,3; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3); Punktzahl 2,7; 3,0; 3,3; eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4); Punktzahl 3,7 und 4,0; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5); Punktzahl 5,0; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6); Punktzahl 6,0; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Punktzahlen errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Punktzahlen zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Punktzahl
100 bis 93,71,0
unter 93,7 bis 87,51,3
unter 87,5 bis 83,41,7
unter 83,4 bis 79,22,0
unter 79,2 bis 75,02,3
unter 75,0 bis 70,92,7
unter 70,9 bis 66,73,0
unter 66,7 bis 62,53,3
unter 62,5 bis 56,63,7
unter 56,6 bis 50,04,0
unter 50,0 bis 25,05,0
unter 25,0 bis 06,0.


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für die untere Punktzahl jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung der der Leistung entsprechenden Punktzahl begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.


§ 35 Gesamtergebnis



(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt

1.
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert,

2.
die Punktzahlen der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert) und

3.
die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.

Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen während der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 31 Abs. 8) - den Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergebnisses maßgebende Durchschnittspunktzahl darf dabei um nicht mehr als 0,1 verändert werden.

(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl

1.
von 1,00 bis 1,49 sehr gut,

2.
von 1,50 bis 2,44 gut,

3.
von 2,45 bis 3,34 befriedigend und

4.
von 3,35 bis 4,00 ausreichend.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.


§ 36 Zeugnis



(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote, die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl und die Einzelbewertungen enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Oberprüfungsamtes zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Oberprüfungsamt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Ausfertigung des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.


§ 37 Erwerb der Laufbahnbefähigung



Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" zu führen.


§ 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Niederschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prüfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.