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Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren

§ 26 Kranke oder verletzte Nutztiere



Kranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung nur befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist, es sei denn, die Tiere sind transportunfähig.


§ 27 Transportunfähige Nutztiere



(1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund ihrer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder verlassen können. Transportunfähig sind insbesondere

1.
festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Ausgrätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen gehen können,

2.
Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder anderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern oder starke Schmerzen verursachen.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für festliegende Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von einer Person auf das Transportmittel getragen werden können. Außerdem gelten insbesondere Nutztiere als transportunfähig, die

1.
große, tiefe Wunden haben,

2.
starke Blutungen aufweisen,

3.
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder

4.
offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leiden.

(2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat er dies schriftlich zu bescheinigen.


§ 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere



(1) Der Absender und der Transportführer haben sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter größtmöglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten, kranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu fünf Stunden befördert werden.

(2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbesondere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transportmitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Nutztiere einzusetzen durch

1.
den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb des Herkunftsbetriebs,

2.
den Transportführer beim Verladen und beim Transport.

(3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die Schlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlachtstätte unverzüglich geschlachtet werden.

(4) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das Transportmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen verlassen, so hat der Transportführer sicherzustellen, daß es unverzüglich in dem Transportmittel notgeschlachtet oder dort anderweitig getötet wird. Die Lage des Nutztieres darf nicht verändert werden, es sei denn,

1.
um ihm Linderung zu verschaffen,

2.
um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu ermöglichen oder

3.
auf tierärztliche Anordnung.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts von einer Person ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus dem Transportmittel getragen werden können.


§ 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutztiere



Wenn ein Nutztier während des Transports so schwer erkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer Transport mit erheblichen Belastungen für das Tier verbunden sein würde, hat der Transportführer sicherzustellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in dem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig getötet wird. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.