Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte
Abschnitt 4 Prüfungen
§ 26 Verteidigung der Bachelorarbeit
§ 27 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 28 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 29 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis und Verspätung
§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
§ 31 Störungen
§ 32 Wiederholung von Prüfungen
§ 33 Bestehen der Bachelorprüfung
§ 34 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 35 Prüfungsakten

Abschnitt 4 Prüfungen

§ 26 Verteidigung der Bachelorarbeit


§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(2) 1Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. 2Die Verteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. 3Die Verteidigung kann auf Antrag der Prüfenden beim Prüfungsamt unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 4Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsamt festgesetzt.

(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre Ergebnisse erläutern.

(5) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. 2Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung der Zuhörerinnen und Zuhörer. 3Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

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§ 27 Bewertung der Prüfungsleistungen


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. 2Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteErläuterung
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, ist jede Teilprüfung mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. 2Die Rangpunktzahlen der einzelnen Teilprüfungen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.

(3) 1Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden. 2Weicht bei der Bewertung der Bachelorarbeit die Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers von der Bewertung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um mehr als drei Rangpunkte ab, so gibt das Prüfungsamt die Bachelorarbeit den Prüfenden zur Einigung zurück. 3Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer, die oder der die Rangpunkte innerhalb der durch die Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte festsetzt.

(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.

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§ 28 Multiple-Choice-Aufgaben


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als:

1.
Einfach-Auswahlaufgaben oder

2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. 2Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(4) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. 2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn

1.
entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und

2.
die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.

3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

(5) 1Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn

1.
sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder

2.
die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschritten hat.

(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

 Überschreiten
um ... Prozent der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl
Rangpunkte
 12
187,5015
275,0014
366,6713
458,3312
550,0011
641,6710
733,339
825,008
916,677
108,336
1105


Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

 Unterschreiten der
Mindestpunktzahl um bis zu ... Prozent
Rangpunkte
 12
116,674
233,333
350,002
475,001
5100,000


(7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 26.

(8) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.

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§ 29 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis und Verspätung


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Sind Prüfungsteilnehmende aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen oder treten sie aus wichtigem Grund von der Prüfung zurück, so haben sie dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung oder des Rücktritts nachzuweisen. 2Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) 1Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) 1Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet das Prüfungsamt

1.
bei der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden über eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit und

2.
bei sonstigen Prüfungen oder Teilprüfungen, dass die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.

2Dauert die Verhinderung bei den Prüfungen nach Satz 1 Nummer 1 länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zurück, so gelten auch diese Prüfungen als nicht begonnen und sind nachzuholen. 3Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. 4Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 25 Absatz 3 bestimmt.

(4) Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund versäumt oder erfolgt der Rücktritt ohne wichtigen Grund, so gilt die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend", numerischer Notenwert 6,0, bewertet.

(5) 1Erscheinen Prüfungsteilnehmende ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

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§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 3Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfenden gemeinsam.

(2) 1Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. 2Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst nach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.

(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit anzuwenden. 2Wird eine Täuschung bei der Bachelorarbeit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt jederzeit die Prüfung für nicht bestanden erklären.

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§ 31 Störungen


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Fühlt sich eine Studierende oder ein Studierender während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. 3Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

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§ 32 Wiederholung von Prüfungen


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Darüber hinaus kann eine nicht bestandene Modulprüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlpflichtmodul ein zweites Mal wiederholt werden. 3Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. 4Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, sind nur die Teilprüfungen zu wiederholen, die nicht bestanden sind.

(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt festgelegt werden.

(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht, ein Projektbericht oder ein Lernjournal werden wiederholt, indem sie nachgebessert werden.

(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wiederholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.

(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in einer Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Studierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.

(6) 1Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. 2Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 3Für die Wiederholung gelten die §§ 25 und 26.

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§ 33 Bestehen der Bachelorprüfung


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,

2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden" bewertet worden sind,

3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und

4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.

(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:

1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,

2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,

3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,

4.
das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.

2Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und praxisintegrierten Studienphasen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.

(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

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§ 34 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält

1.
ein Abschlusszeugnis,

2.
eine Bachelorurkunde und

3.
eine Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen Rangpunkte,

3.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte und

4.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 33 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".

(4) 1Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. 2Es enthält:

1.
die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungsrecht" LL. B.,

2.
die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module und die in den einzelnen Modulen erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie

3.
die relative Note nach der studiengangbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.

(5) 1Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen. 2Ein elektronischer Bescheid ist in einer der Formen zu erlassen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für den elektronischen Schriftformersatz vorsieht.

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§ 35 Prüfungsakten


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen und die dazu gegebenenfalls erstellten Bewertungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.

(2) 1Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf. 2Davon abweichend gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

1.
ein Jahr für schriftliche Prüfungsleistungen ohne die Bewertungen und

2.
40 Jahre für das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde 40 Jahre.

3Die Prüfungsakten sind nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder, im Fall elektronischer Akten, zu löschen.

(3) 1Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 2Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.



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