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Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Artikel 27 Änderung der Baustellenverordnung


Artikel 27 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 BaustellV Anhang II

In Anhang II Nummer 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die Wörter „der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.


Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug


Artikel 28 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 2. ProdSV § 1



Artikel 29 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 29 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 SGB IV § 18f

Nach § 18f Absatz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2b eingefügt:

 
„(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen."


Artikel 30 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 SGB V § 25

Nach § 25 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:

 
„(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen."