Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
§ 10 Beteiligungsfähigkeit
Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 28 Wiederholte Antragstellung

Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren

Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Erster Titel Verfahrensgrundsätze

§ 10 Beteiligungsfähigkeit


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,

2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.
Behörden.

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Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 28 Wiederholte Antragstellung


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.


Text in der Fassung des Artikels 8 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020



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