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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz - LBG k.a.Abk.)

G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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Zweiter Teil Enteignung

Vierter Abschnitt Enteignungs- und Entschädigungsverfahren

1. Enteignungsbehörde und Beteiligte

§ 29



(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind

1.
der Bund;

2.
der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger;

3.
Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung dieses Grundstücks berechtigt oder die Benutzung dieses Grundstücks beschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.


§ 29a



(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

a)
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,

b)
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.

(3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend.




§ 30



(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.


2. Planprüfung

§ 31



(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.


§ 32



(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.


§ 33



(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.

(2) Zu dem Termin sind zu laden

1.
der Bund,

2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben,

3.
die Gemeinde und der Landkreis.

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt werden.

(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.

(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.

(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.

(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.


§ 34



(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.