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Treffer im Text:

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer)
... oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 129a Krankenhausapotheken


§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel (1 Treffer)
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2025
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2025
... oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 26.03.2024
... oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 27.07.2023
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 27.07.2023
... oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2022
... oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 12.11.2022
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 12.11.2022
... oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 20.07.2021
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 20.07.2021
... oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 15.12.2020
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 23.05.2020
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 23.05.2020
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.04.2020
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 01.04.2020
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 16.08.2019
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 16.08.2019
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 11.05.2019
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 11.05.2019
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.03.2018
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (3 Treffer), Fassung gültig bis 01.03.2018
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 13.05.2017
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 13.05.2017
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 129a Krankenhausapotheken , Fassung gültig bis 13.05.2017


§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2017
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer), Fassung gültig bis 18.04.2016
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2015
... regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer), Fassung gültig bis 25.07.2015
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.04.2014
... Apotheken gewähren den Krankenkassen den Rabatt bei der Abrechnung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.04.2014
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2014
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 13.08.2013
... Apotheken gewähren den Krankenkassen den Rabatt bei der Abrechnung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer), Fassung gültig bis 26.10.2012
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 28.06.2012
... Apotheken gewähren den Krankenkassen den Rabatt bei der Abrechnung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2012
... Apotheken gewähren den Krankenkassen den Rabatt bei der Abrechnung. Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 130a ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2012
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2012
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2011
... dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen ...

§ 129a Krankenhausapotheken , Fassung gültig bis 23.07.2009


Titeltreffer:

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 112
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 6 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG)
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung (ZweiradFortbV)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV)
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV)
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)
V. v. 22.11.1995 BGBl. I S. 1528; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
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