1Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.
2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach §
1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.
3Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.