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Artikel 2 - Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts (KraftfEntSG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Mindestlohngesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 MiLoG § 16, § 17, § 18, § 19, § 21

Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Anmeldung mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:

1.
die Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,

2.
den Familiennamen und den Vornamen sowie die Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,

3.
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Führerscheinnummer der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers,

4.
den Beginn des Arbeitsvertrags der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,

5.
den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland,

6.
die amtlichen Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,

7.
ob es sich bei den von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;

die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „hat der Entleiher" durch die Wörter „hat der Verleiher" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Wort „Verleihers" wird durch das Wort „Entleihers" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sicherzustellen, dass der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer, die oder der von ihm für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschäftigt wird, die folgenden Unterlagen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen:

1.
eine Kopie der nach § 16 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung,

2.
die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische Frachtbriefe oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, genannten Belege und

3.
alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, genannten Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, oder die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist.

Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die ihm oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2b) Nach Beendigung der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundene elektronische Schnittstelle folgende Unterlagen innerhalb von acht Wochen ab dem Tag des Verlangens zu übermitteln:

1.
Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3,

2.
Unterlagen über die Entlohnung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers einschließlich der Zahlungsbelege,

3.
den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32) und

4.
Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers beziehen, insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.

Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist.

Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Arbeitgebers oder eines Entleihers" durch die Wörter „des Arbeitgebers, des Verleihers oder eines Entleihers" ersetzt.

3.
Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen."

4.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 21" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2" ersetzt.

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „in Verbindung mit" die Wörter „Absatz 2 Satz 2 oder" eingefügt.

cc)
Nummer 6 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 7 wird Nummer 6.

ee)
Nummer 8 wird Nummer 7 und nach dem Wort „bereithält" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ff)
Nach der neuen Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:

„8.
entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen,

9.
entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10.
entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".

gg)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KraftfEntSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftfEntSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel KraftfEntSG 1)
... Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 und 8 Buchstabe a, b und f sowie Nummer 16 und 19, in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und ff , in Artikel 4 Nummer 2, in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie ... 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe c sowie Nummer 9, in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und cc sowie Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc , in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 2 Buchstabe a und b, in Artikel 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 372
Eingangsformel 1. MiLoDokVÄndV
... Grund des § 17 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...