§ 3 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

§ 3 Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.

(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:

1.
bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von

a)
Knappheit von Gütern der Grundversorgung,

b)
außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder

c)
einer hohen Rate an Gewaltdelikten;

2.
bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von

a)
Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,

b)
politisch motivierten Gewalttaten oder

c)
schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;

3.
bis zu 1.000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von

a)
bewaffneten Konflikten,

b)
Katastrophen oder

c)
Epidemien.

(3) 1Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. 2Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.

(4) 1Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. 2Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.

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Zitierungen von § 3 AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AuslZuschlV Erhöhung der Zuschläge
... Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ...
§ 6 AuslZuschlV Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde
... oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein ...
§ 7 AuslZuschlV Höchstbetrag
... Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des ...


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