§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
- 1.
- Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Ausstellens, Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
- 2.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen
geregelt werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
- 1.
- Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
- 2.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten
geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich
- 1.
- Unabhängigkeit, technischer Kompetenz und beruflicher Zuverlässigkeit der Stelle,
- 2.
- Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausrüstungen,
- 3.
- Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
- 4.
- Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
- 5.
- Unterauftragsvergabe,
- 6.
- Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
- 7.
- Qualitätsmanagement
näher bestimmen.
(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf eine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist, übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bundesbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
interne Verweise§ 2 GPSG Begriffsbestimmungen ... sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind. (3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und ... Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. (15) Zugelassene ... mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1, b) jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens, c) ...
§ 4 GPSG Inverkehrbringen und Ausstellen ... Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen ... und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder ... (3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt ... Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach ... erfasst ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen ... Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens. ... Zeitpunkt seines Inverkehrbringens. (4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn 1. Sicherheit und ...
§ 6 GPSG CE-Kennzeichnung ... Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 ...
§ 7 GPSG GS-Zeichen ... Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige ...
§ 11 GPSG Zugelassene Stellen (vom 12.03.2011) ... Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 eingehalten sind. Eine Akkreditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen ... festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist. Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschriften des ...
§ 19 GPSG Bußgeldvorschriften ... oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder ... 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder einer ...
§ 21 GPSG Übergangsbestimmungen ... Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 ist bei der Benennung einer zugelassenen Stelle ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 ... Anlagen 1. nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 entsprechen oder 2. den Anforderungen einer Verordnung nach § ... Abs. 1 entsprechen oder 2. den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit die vor dem Inkrafttreten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)Artikel 1 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Geräte- und MaschinenlärmschutzverordnungV. v. 27.12.2005 BGBl. I S. 3725; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2006 BGBl. I S. 1312
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und MaschinenlärmschutzverordnungV. v. 16.06.2006 BGBl. I S. 1312
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und ProduktsicherheitsgesetzesV. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und VibrationenV. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Zweite Verordnung zur Änderung der FeuerzeugverordnungV. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Zitate in aufgehobenen TitelnFeuerzeugverordnung (FeuerzeugV)
V. v. 03.04.2007 BGBl. I S. 486; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Eingangsformel FeuerzeugV ... Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in ...
Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)
V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1605; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Eingangsformel 10. ProdSV ... Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in ...
Verordnung über Gashochdruckleitungen
V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
§ 3 GasHDrLtgV Allgemeine Anforderungen ... und betrieben werden. (2) Soweit Gashochdruckleitungen auch Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer ...
Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
V. v. 24.07.2008 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
Eingangsformel 1. FeuerzVÄndV ... Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 ...
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