Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)

Artikel 26 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2432 (Nr. 41)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Patentsachen
§ 4 Gebrauchsmustersachen
§ 5 Markensachen
§ 6 Designsachen
§ 7 Topographieschutzsachen
§ 8 Sortenschutzsachen
§ 9 Gegenstand der Gebühren
§ 10 Erledigung der Beiordnung
§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen

§ 3 Patentsachen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,

2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,

3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,

4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,

5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,

6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

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§ 4 Gebrauchsmustersachen


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

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§ 5 Markensachen


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,

3.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

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§ 6 Designsachen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

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§ 7 Topographieschutzsachen


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

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§ 8 Sortenschutzsachen


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.

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§ 9 Gegenstand der Gebühren


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. 2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

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§ 10 Erledigung der Beiordnung


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.

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§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.



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