Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2015 BGBl. 2015 II S. 1014; Geltung ab 05.08.2015, abweichend siehe Artikel 6
|

Artikel 3 Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 2 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Ab satz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.


Artikel 4 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission


Artikel 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren Plenarsitzungen in Trier und Metz gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 10. Dezember 2013 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362, 364)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1.
Beschluss vom 26. Juni 2014 - MK-I-14-4.3 -;

2.
Beschluss vom 26. Juni 2014 - MK-I-14-4.4-2-3 -;

3.
Beschluss vom 11. Juni 2015 - MK-I-15-5.2-1-2.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5 veröffentlicht.


Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter „der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 1.10 Nr. 3" wird durch die Angabe „§ 1.10 Nummer 4" ersetzt.

bb)
Die Angabe „§§ 1.19, 1.20" wird durch die Angabe „§ 1.19 Satz 1, § 1.20" ersetzt.

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9.05 Nr. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 9.05 Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:

„16a.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

16b.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

16c.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,

16d.
entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,".

3.
In Absatz 4 werden nach Nummer 29 die folgenden Nummern 29a und 29b eingefügt:

„29a.
ein Fahrzeug führt,

a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

b)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c)
das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit einer dort genannten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

29b.
entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,".

4.
Absatz 6 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe m werden die folgenden Buchstaben n bis p eingefügt:

„n)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

o)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

p)
das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,".

b)
Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die Buchstaben q bis u.