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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben 
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Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
§ 3 wird in  12 Vorschriften zitiert
(1) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse: 
- 1.
-             Nautischer Wachoffizier, 
- 2.
-             Erster Offizier, 
- 3.
-             Kapitän. 
(2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse: 
- 1.
-             Offizier, 
- 2.
-             Kapitän.
§ 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen
§ 4 wird in  8 Vorschriften zitiert
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind 
- 1.
- für Kapitäne: - a)
- BG: 
 Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:
 Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
 Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
- b)
- BK: 
 Kapitän BK mit folgender Befugnis:
 Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;
- c)
- BKü: 
 Kapitän BKü mit folgender Befugnis:
 Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei;
 
- 2.
- für Schiffsoffiziere: - a)
- BGW: 
 Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis:
 Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
- b)
- BKW: 
 Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis:
 Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.
 
§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
§ 5 wird in  12 Vorschriften zitiert
(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse: 
- 1.
-             Technischer Wachoffizier, 
- 2.
-             Zweiter technischer Offizier, 
- 3.
-             Leiter der Maschinenanlage. 
(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.
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