(1) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:
- 1.
- Nautischer Wachoffizier,
- 2.
- Erster Offizier,
- 3.
- Kapitän.
(2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:
- 1.
- Offizier,
- 2.
- Kapitän.
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind
- 1.
- für Kapitäne:
- a)
- BG:
Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:
Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
- b)
- BK:
Kapitän BK mit folgender Befugnis:
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;
- c)
- BKü:
Kapitän BKü mit folgender Befugnis:
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei;
- 2.
- für Schiffsoffiziere:
- a)
- BGW:
Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
- b)
- BKW:
Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.
(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse:
- 1.
- Technischer Wachoffizier,
- 2.
- Zweiter technischer Offizier,
- 3.
- Leiter der Maschinenanlage.
(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.