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Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland



1Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. 2Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.




§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen



(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit

1.
vollständigem Namen,

2.
Geburtsdatum,

3.
Geburtsort und

4.
Anschrift des ersten Wohnsitzes zu benennen.

(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit

1.
Firma,

2.
Rechtsform,

3.
Sitz,

4.
Sitzstaat,

5.
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und

6.
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,

zu benennen.




§ 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile



(1) 1Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. 2Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. 3Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) 1Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. 2Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. 3In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.