1Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und
§ 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben.
2Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
- 1.
- vollständigem Namen,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Geburtsort und
- 4.
- Anschrift des ersten Wohnsitzes zu benennen.
- 1.
- Firma,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Sitz,
- 4.
- Sitzstaat,
- 5.
- Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
- 6.
- den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
zu benennen.
(2) 1Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. 2Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. 3In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.