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Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)


Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden



(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:

1.
Ordnungsnummer im Melderegister,

2.
Familienname, frühere Namen und Vornamen,

3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5.
Tag der Geburt,

6.
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,

7.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,

8.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

9.
Geschlecht,

10.
Staatsangehörigkeiten,

11.
Familienstand,

12.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

13.
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

14.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,

15.
Tag des Beziehens der Wohnung,

16.
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,

17.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

18.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

19.
Tag des Wohnungsstatuswechsels,

20.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,

21.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,

22.
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,

23.
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,

24.
Anschrift des Wohnungsgebers,

25.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

26.
Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,

27.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:

1.
zum Stichtag 1. November 2010,

2.
zum Berichtszeitpunkt,

3.
zum Stichtag 9. August 2011

jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

(3) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen der Bundeswehr,

2.
Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,

3.
Angehörigen der Polizeibehörden,

4.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen,

2.
Geschlecht,

3.
Tag der Geburt,

4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,

5.
Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.

(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.

(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.

(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.

(7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.


§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit



Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:

1.
für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),

b)
Wirtschaftszweig,

c)
Betriebsnummer der Arbeitsstätte,

d)
Ausbildung,

e)
ausgeübter Beruf,

f)
Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),

2.
für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),

b)
höchster erreichter Schulabschluss,

c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,

3.
für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),

b)
höchster erreichter Schulabschluss,

c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,

4.
für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:

a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

c)
Familienname und Vornamen,

d)
Geschlecht,

e)
Tag der Geburt.


§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen



1Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,

b)
die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,

c)
staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,

d)
Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

c)
Familienname und Vornamen,

d)
Tag der Geburt,

e)
Geschlecht,

f)
Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,

g)
Berichts- oder Dienststellennummer.

2Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.