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Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge



(1) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Nautischer Wachoffizier,

2.
Erster Offizier,

3.
Kapitän.

(2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Offizier,

2.
Kapitän.


§ 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen



Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind

1.
für Kapitäne:

a)
BG:

Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:

Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

b)
BK:

Kapitän BK mit folgender Befugnis:

Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;

c)
BKü:

Kapitän BKü mit folgender Befugnis:

Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei;

2.
für Schiffsoffiziere:

a)
BGW:

Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis:

Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

b)
BKW:

Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis:

Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.


§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen



(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Technischer Wachoffizier,

2.
Zweiter technischer Offizier,

3.
Leiter der Maschinenanlage.

(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.


§ 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen



Für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen, gibt es das Zeugnis über die Wachbefähigung auf Schiffen aller Größen und mit jeder Antriebsleistung.