Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG)

Artikel 2 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974, 975 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-17 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
| |

Kapitel 1 Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes

§ 3 Förderbereiche



1Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

1.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

a)
Krankenhäuser,

b)
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,

c)
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,

d)
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,

e)
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,

f)
Luftreinhaltung.

2.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,

b)
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,

c)
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,

d)
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

2Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.


§ 4 Doppelförderung



(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.

(3) Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.


§ 5 Förderzeitraum



(1) 1Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. 2Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden.

(2) 1Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren - im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) -, Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2025 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.




§ 6 Förderquote und Bewirtschaftung



(1) 1Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes. 2Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände den Eigenfinanzierungsanteil erbringen können.

(2) 1Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. 3Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

(3) 1Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise den Stadtstaaten die Auswahl der förderfähigen Gebiete. 2Die Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer die Auswahl getroffen wurde.