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Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1542; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 3



(1) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 21 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. 2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. 3Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet.

(2) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. 2Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren. 3Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen. 4§ 31 Abs. 3 und 4 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend.

(3) 1Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. 3Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

(4) 1Für Fahrzeuge, die vor Erlaß dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. 2Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. 3Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden.

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*)
kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.




§ 4 Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft"



(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot und grün gekennzeichneten und in der Anlage II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen mit Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu befahren, die durch Maschinenkraft angetrieben werden.

(2) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot gekennzeichneten und in der Anlage II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" außerhalb der in Absatz 1 genannten Fahrwasser, sonstigen Wasserflächen oder Zufahrtswege nicht befahren.




§ 5 Nationalpark "Jasmund"



Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Jasmund" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen innerhalb der Schutzzone I zu befahren.




§ 6 Biosphärenreservat "Südost-Rügen"



1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen zu befahren. 2Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen jedoch außerhalb der in Satz 1 genannten Fahrwasser, Wasserflächen oder Zufahrtswege die Bundeswasserstraßen der Having, der Kaming und des Zickersees befahren, wenn sie einen Mindestabstand von 100 m zum Ufer einhalten. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Führer von Sportfahrzeugen in Höhe der Einfahrt zum Zickersee vom betonnten Fahrwasser aus in nördlicher oder südlicher Richtung die jeweilige Wasserfläche auf einer Länge bis zu 200 m entlang des Westufers unter Einhaltung eines Mindestabstands von 100 m zum Ufer befahren.