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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)

G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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Zweiter Abschnitt Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis

§ 3 Schutzanforderungen



(1) Geräte müssen so beschaffen sein, daß bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung

1.
die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist,

2.
die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.

Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anlage I wiedergegeben.

(2) Das Einhalten der Schutzanforderungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen

1.
mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden; diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht; oder

2.
mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmonisierten europäischen Normen bestehen; Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der Richtlinie 89/336/EWG vorgesehenen Verfahren; die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht.

(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, gelten die Schutzanforderungen als eingehalten, wenn dies durch einen der folgenden Nachweise bestätigt ist:

1.
durch den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten technischen Bericht oder

2.
durch die dort genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle.


§ 3a Inverkehrbringen



Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllen. Sie dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie auch den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.


§ 4 Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und Betreiben von Geräten



(1) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, dürfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

1.
die Übereinstimmung des Gerätes mit den Vorschriften dieses Gesetzes durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II erklärt hat,

2.
die CE-Kennzeichnung nach Anlage II auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht hat,

3.
(weggefallen)

4.
folgende Angaben für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes in der beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht hat:

a)
Hinweise auf Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb;

b)
Hinweise auf Einschränkungen, wenn das Gerät nicht für alle elektromagnetischen Umgebungsbedingungen geeignet ist;

c)
Anweisungen zur Installation, soweit sie für die elektromagnetische Verträglichkeit erforderlich sind;

d)
Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen, soweit diese zur dauerhaften Aufrechterhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit erforderlich sind und

5.
(weggefallen)

Verantwortlich dafür, daß Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 erfüllt sind, ist derjenige, der das Gerät in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt.

(2) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn eine technische Dokumentation mit folgendem Inhalt erstellt wird:

1.
eine Beschreibung des Gerätes,

2.
eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen gewährleisten und

3.
einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die die Einhaltung der Schutzanforderungen bestätigen; der technische Bericht darf nur von einer zuständigen Stelle anerkannt oder ausgestellt, die Bescheinigung nur von einer solchen Stelle ausgestellt sein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung "Bescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 EMVG bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG" tragen.

Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch die EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu erklären. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2 sind anzuwenden.

(3) Die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation nach Absatz 2 sind von demjenigen, der die Geräte in Verkehr gebracht hat, nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die Regulierungsbehörde aufzubewahren.

(4) Die Geräte, ihre Verkaufsverpackungen, ihre Gebrauchsanweisung und ihr Garantieschein dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen nicht angebracht werden. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(5) Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie

1.
gemäß Absatz 1 oder 2, § 3a oder § 5 Abs. 1 in Verkehr gebracht wurden oder

2.
gemäß § 6 Abs. 3 bis 8 oder 9 Satz 2 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden

und die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten werden.

(6) Wer ein Gerät an eine andere Person weitergibt, hat auch zugleich die Informationen zum bestimmungsgemäßen Betrieb an sie weiterzugeben.

(7) Unberührt bleiben Vorschriften, die anderen Anforderungen an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten stellen als die der elektromagnetischen Verträglichkeit nach diesem Gesetz.


§ 5 Sendefunkgeräte



(1) Sendefunkgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten von einer benannten Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt wurde. Bei Sendefunkgeräten, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, gilt das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Die technische Dokumentation muß die EG-Baumusterbescheinigung enthalten. Die Übereinstimmung der Sendefunkgeräte mit dem bei der benannten Stelle vorgestellten Baumuster sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu bestätigen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1, die EG-Baumusterbescheinigung einzuholen, gilt nicht für Sendefunkgeräte, die

1.
Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) sind oder

2.
Funkwellen mit Frequenzen von mehr als 3.000 GHz aussenden oder

3.
im Handel erhältlich und ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) hergestellt und bestimmt sind.

Auf solche Sendefunkgeräte ist § 4 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.

(3) Für die Aufbewahrung der EG-Konformitätserklärung, der EG-Baumusterbescheinigung und der technischen Dokumentation nach Absatz 1 gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.


§ 6 Ausnahmen und besondere Festlegungen



(1) Während der Entwicklung, Erprobung und Installation von Geräten sind vom Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen Dritter zu vermeiden, auch soweit die Störungen im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen.

(2) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte, die den Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen. Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte für die Dauer der Ausstellung mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen, müssen die in Satz 1 genannten Verantwortlichen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen.

(3) Elektrische oder elektronische Bauteile sind wie Geräte zu behandeln, wenn sie

1.
eine eigenständige Funktion besitzen,

2.
einzeln als eine Einheit in Verkehr gebracht werden und

3.
von einer nicht auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundigen Person unmittelbar genutzt werden können, ohne daß weitere Anpassungen erforderlich sind, ausgenommen für den Betrieb des Bauteils eventuell notwendige vorbereitete Einstellungen oder Verbindungen.

(4) Serienmäßig vorbereitete Baukästen und Bauteilezusammenstellungen sind wie Geräte zu behandeln, wenn sie nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllen.

(5) Geräte, die der Hersteller selbst herstellt und ausschließlich in eigenen Räumen betreibt, müssen die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 einhalten. § 4 Abs. 1, 2 und 6 und § 5 Abs. 1 finden keine Anwendung.

(6) Für Anlagen, bei denen die verwendeten Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 erfüllen, wird das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn

1.
die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Anlageteile und

2.
die allgemein anerkannten Regeln der Technik

eingehalten wurden. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht.

(7) Für Anlagen, die auch eigens für sie hergestellte, nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 entsprechende Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 umfassen, wird, wenn weder die Vermutung nach § 3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach § 3 Abs. 3 vorliegen, das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn

1.
sie von Betrieben oder Personen errichtet wurden, die auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundig sind,

2.
die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Bestandteile eingehalten wurden,

3.
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und

4.
die Anlagen gegenüber anderen in ihrer Umgebung betriebenen Geräte elektromagnetisch verträglich sind.

Für Anlagen nach Satz 1 hat der Hersteller dem Betreiber bei der Inbetriebnahme eine technische Dokumentation zu übergeben. Diese muß enthalten:

1.
eine Beschreibung der Anlage,

2.
genaue Angaben zum Standort der Anlage und

3.
Angaben über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzanforderungen.

Der Betreiber hat die Dokumentation mit dem Inhalt nach Satz 3 nach der Inbetriebnahme für die Dauer des Betreibens für die Regelungsbehörde aufzubewahren. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht.

(8) Für Netze gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Absatzes 3, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt und bestimmt sind, müssen nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen. Das betriebsfertige Gerät, das Apparate, Systeme oder Bauteile nach Satz 1 enthält, muß den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen.

(10) Für selbsthergestellte, nicht im Handel erhältliche Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 und 5 nicht anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten können zu deren Behebung die nach § 3 Abs. 2 anwendbaren Normen zur Bewertung herangezogen werden.

(11) Absatz 10 gilt entsprechend für nicht im Handel erhältliche Geräte, für die im öffentlichen Interesse eine Ausnahme nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wird.

(12) Werden Geräte ohne CE-Kennzeichnung, die nach § 14 in Betrieb genommen oder betrieben werden dürfen, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, ist § 14 auf sie nicht mehr anwendbar.

(13) Werden Geräte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, so sind sie wie neue Geräte zu behandeln.