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Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz - MEG III k.a.Abk.)


Artikel 3 Änderung des Umweltstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 UStatG § 16

Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ProdGewStatG § 10

§ 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."


Artikel 5 Änderung des Energiestatistikgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EnStatG § 14

§ 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."


Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KStG § 24, § 25

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1.
§ 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen."

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben."


Artikel 6a Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 6a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 GewStG § 11

In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Zahl „3.900" durch die Zahl „5.000" ersetzt.


Artikel 6b Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 GewStDV § 25, § 36

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wird jeweils die Zahl „3.900" durch die Zahl „5.000" ersetzt.

2.
In § 36 wird die Jahreszahl „2008" durch die Jahreszahl „2009" ersetzt.