Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtStGuaÄndG k.a.Abk.)


Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BeamtVG § 107d

§ 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder

2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."


Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BBesG § 7b, Anlage I, BBesO A/B 8c.

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.

2.
In Anlage I Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Trennungsgeldverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 TGV § 10

In § 10 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 WSG § 8h

In § 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SVG § 104

§ 104 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 104

Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder

2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."