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Energiestatistikgesetz (EnStatG)

G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 708-34 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien



(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern

1.
von denjenigen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch, die Brennstoffe oder Wasserkraft als Energieträger einsetzen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge der erzeugten Elektrizität oder erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,

b)
die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,

c)
die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,

d)
die Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme,

e)
die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,

f)
die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,

g)
die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,

h)
die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,

2.
von Anlagen zur Speicherung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch oder ab einer Speicherkapazität von 1 Megawattstunde Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge der ein- und ausgespeicherten Elektrizität, getrennt nach Speichertechnologie, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus natürlichem Zufluss,

b)
die installierte elektrische Nettonennleistung, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung und Pumpbetrieb,

c)
die nutzbare Speicherkapazität,

3.
von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
länderweise die Anzahl, die installierte Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen sind, sowie die Einspeisung von Elektrizität in physikalischen Mengen, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern sowie innerhalb der Energieträger jeweils getrennt nach Anlagen unter und ab einer Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch,

b)
die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität in physikalischen Mengen, getrennt nach Staaten,

c)
die Menge der Netzverluste,

d)
die Menge der entnommenen Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen.

(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und länderweise, bei allen Energieversorgungsunternehmen einschließlich der Stromhändler, die Letztverbraucher mit Elektrizität beliefern, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
die Menge der abgesetzten Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,

2.
die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,

3.
die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität an Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung.

(3) 1Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
den Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelte,

2.
die Menge der Netzausspeisungen an Letztverbraucher sowie Netzeinspeisungen von Elektrizität, getrennt nach Energieträgern,

3.
die Standorte, die Anzahl und die installierte Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen sind.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch länderweise zu erfassen.

(4) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und jeweils länderweise, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, für KWK-Anlagen unter 1 Megawatt Nettonennleistung jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
die Menge der eingespeisten Elektrizität,

2.
die Art des eingesetzten Hauptbrennstoffs.

(5) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von zur Eigenversorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch einschließlich der KWK-Anlagen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
die Menge der erzeugten Elektrizität oder der erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,

2.
die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,

3.
die Nettonennleistung der Anlagen,

4.
die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,

5.
die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,

6.
die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,

7.
die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt.


§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien



(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern von Anlagen

1.
zur Gewinnung von Erdgas die Menge des gewonnenen Erdgases,

2.
zum Transport von Erdgas Angaben über die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

3.
zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
Speichersaldo am Monatsende,

b)
Speicherfüllstände am Monatsende.

(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich

1.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge des gewonnenen Erdgases,

b)
die Menge des Eigenverbrauchs,

2.
bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Erdgas oder Biogas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge des in das Fernleitungsnetz eingespeisten Erdgases,

b)
die Menge des in das Fernleitungsnetz eingespeisten Biogases,

c)
die Menge des aus dem Fernleitungsnetz ausgespeisten Gases,

d)
die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

e)
die Menge des Eigenverbrauchs,

3.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
den Speichersaldo am Monatsende,

b)
die Speicherfüllstände am Monatsende,

c)
die Menge des Eigenverbrauchs.

(3) 1Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr

1.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung und Erzeugung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge des gewonnenen und erzeugten Gases,

b)
die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,

c)
die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen,

d)
die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,

e)
die Menge des abgefackelten Gases,

f)
die Menge des Eigenverbrauchs,

g)
die Menge der sonstigen Verluste,

2.
bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Gas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge des eingespeisten Gases,

b)
die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

c)
die Menge des Eigenverbrauchs,

d)
die Menge der sonstigen Verluste,

3.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Anzahl, die Art, das Arbeitsvolumen und die maximale Ausspeiseleistung der Speicher,

b)
die am Jahresende kumulierte Menge des eingespeisten Gases und die am Jahresende kumulierte Menge des ausgespeisten Gases,

c)
die Menge des Eigenverbrauchs,

d)
die Menge der sonstigen Verluste,

4.
bei allen Betreibern von Gasverteilernetzen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge des in das Gasverteilernetz eingespeisten Gases,

b)
die Menge des Eigenverbrauchs,

c)
die Menge der sonstigen Verluste,

5.
bei allen Gaslieferanten und Großhändlern Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,

b)
die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,

c)
die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a sind auch nach Gasarten getrennt zu erfassen. 3Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 4 Buchstabe b und c schließen Erdgasverdichterstationen mit ein. 4Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c schließen Kissengas mit ein. 5Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummer 5 Buchstabe b und c sind auch länderweise zu erfassen.


§ 5 Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien



1Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärmegeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elektrizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern,

2.
die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen,

3.
die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,

4.
die Menge des Bestands an Energieträgern, getrennt nach Energiegehalt,

5.
die Menge der eingesetzten Energieträger zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils getrennt nach Arten und Energiegehalt,

6.
die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und Elektrizität,

7.
die installierte thermische Speicherkapazität,

8.
die Menge der Netzverluste,

9.
die Art und die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen,

10.
bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten Wärmeträger,

11.
die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte Trassenlänge,

12.
den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärmenetzen,

13.
die Menge der eingeführten Wärme und die Menge der ausgeführten Wärme.

2Alle Angaben mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 und 13 sind länderweise zu erfassen.


§ 6 Erhebungen über Kohleeinfuhr und -ausfuhr



Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohleprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
die Einfuhr und Ausfuhr von Kohle, jeweils getrennt nach Staaten sowie nach Kohlearten, Energiegehalten und Grenzübergangswerten,

2.
die Menge des Bestands, getrennt nach Kohlearten,

3.
die abgegebene Menge, jeweils getrennt nach Kohlearten sowie innerhalb der Kohlearten jeweils getrennt nach Abnehmer- und Verbrauchergruppen.


§ 7 Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse



1Die Erhebungen erfassen, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr

1.
bei allen Unternehmen, die jährlich mindestens 100 Tonnen Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, länderweise die abgegebene Menge von Flüssiggas, getrennt nach Abnehmergruppen,

2.
bei allen Betreibern von Anlagen, die Klärgas erzeugen oder Klärschlamm zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme einsetzen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge des gewonnenen Klärgases und die Menge des gewonnenen Klärschlamms zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, getrennt nach Energiegehalt,

b)
die Menge des genutzten Klärgases, getrennt nach Verwendungsarten,

c)
die Menge des abgegebenen Klärgases, getrennt nach Abnehmergruppen,

d)
die Menge der aus Klärgas und Klärschlamm erzeugten und abgegebenen Elektrizität und Wärme,

e)
die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme,

3.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Art und die Leistung der Anlagen,

b)
die Menge der erzeugten Wärme und Elektrizität, getrennt nach Verwendungsarten,

c)
die Menge der abgegebenen Wärme und Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,

4.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Art und die Leistung der Anlagen,

b)
die Menge der eingesetzten Bioenergieträger, jeweils getrennt nach Art und Herkunft aus dem In- und Ausland,

c)
die Menge der erzeugten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,

d)
die Menge der eingeführten und die Menge der ausgeführten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,

e)
die Menge der abgegebenen Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,

5.
bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)
die Menge des geförderten Mineralöls,

b)
die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Verarbeitung bestimmten Mineralölerzeugnissen und von sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,

c)
die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen eigenverbrauchte Menge an Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,

d)
die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,

e)
die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,

6.
bei allen Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben, länderweise die Menge der abgesetzten Mineralölerzeugnisse, getrennt nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen.

2Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten nach Satz 1 Nummer 5 aus Erhebungen anderer Behörden zur Verfügung gestellt werden, ist von der Durchführung der Erhebung nach Satz 1 Nummer 5 abzusehen.


§ 8 Erhebungen über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien



Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei den Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes, soweit die Betriebe dem Berichtskreis für die Erhebungen nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
die Menge des Bezugs, des Bestands, des Verbrauchs und der Abgabe von Energieträgern, getrennt nach Art und Energiegehalt,

2.
die Menge der Eigenerzeugung und des Verbrauchs von Elektrizität,

3.
die Menge der bezogenen Elektrizität und Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen und Einfuhr,

4.
die Menge der abgegebenen Elektrizität und Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen und Ausfuhr,

5.
die Menge der energetischen und nichtenergetischen Verwendung der Energieträger.