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§ 2 - Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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§ 2 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben



(1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.

(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:

1.
a)
bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, 0,61 Cent,

b)
bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden

bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent,

bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent,

bis 500.000 Einwohner 1,99 Cent,

über 500.000 Einwohner 2,39 Cent,

2.
a)
bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden

bis 25.000 Einwohner 0,51 Cent,

bis 100.000 Einwohner 0,61 Cent,

bis 500.000 Einwohner 0,77 Cent,

über 500.000 Einwohner 0,93 Cent,

b)
bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden

bis 25.000 Einwohner 0,22 Cent,

bis 100.000 Einwohner 0,27 Cent,

bis 500.000 Einwohner 0,33 Cent,

über 500.000 Einwohner 0,40 Cent.

Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl.

(3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:

1.
bei Strom 0,11 Cent,

2.
bei Gas 0,03 Cent.

(4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer. Versorgungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenzpreise vereinbaren. Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznutzungsentgelts durchgeführt.

(5) Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden,

1.
die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigen oder

2.
deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 1,50 Cent je Kilowattstunde liegt, wobei dieser Preis im Verhältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunternehmens aus der Belieferung von Sondervertragskunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu verändern ist. Für nach dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Verträge ist der Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus den Lieferungen von Gas an alle Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend zu verändern; maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes für das Jahr des Vertragsabschlusses veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.

Versorgungsunternehmen und Gemeinde können niedrigere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren.

(6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Diese Konzessionsabgaben können dem Durchleitungsentgelt hinzugerechnet werden. Macht der Dritte geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen.

(7) Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden. Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen. Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs werden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizität sowie Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3. Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Leistungswerte und Jahresverbrauchsmengen vereinbaren.

(8) Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Strom und Gas beliefert, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet, so können für dessen Belieferung Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne seine Einschaltung zulässig wäre. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 2 KAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KAV Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben
... in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3. Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Leistungswerte und ...
§ 4 KAV Tarifgestaltung
... von Stromtarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die Entgelte für den Netzzugang und ...
§ 7 KAV Landkreise
... Verordnung entsprechend Anwendung. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach § 2 Abs. 2 sind die Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Landkreises maßgebend. Diese ...
§ 8 KAV Übergangsvorschrift
... je Kilowattstunde wie folgt zu kürzen, bis die Höchstbeträge nach § 2 erreicht sind: 1. bei Strom für Lieferungen an Tarifabnehmer um 0,07 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 3 EnStatG Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
...  3. die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität an Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung . (3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen ... das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. den Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelte, 2. die Menge der Netzausspeisungen an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind." 3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 ...