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§ 31 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen



E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.



 

Zitierungen von § 31 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZAG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2021)
... 11. der Antragsteller gegen das Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen nach § 31 verstößt; 12. eine Rechtsnorm der Europäischen Union oder des ...
§ 63 ZAG Strafvorschriften
... eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 31 E-Geld ausgibt. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den ...