Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Drittes Buch Rechtsmittel
Zweiter Abschnitt Beschwerde
§ 311 Sofortige Beschwerde
§ 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners
Dritter Abschnitt Berufung
§ 312 Zulässigkeit
§ 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
§ 314 Form und Frist
§ 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
§ 316 Hemmung der Rechtskraft
§ 317 Berufungsbegründung
§ 318 Berufungsbeschränkung
§ 319 Verspätete Einlegung
§ 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
§ 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
§ 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
§ 325 Verlesung von Urkunden
§ 326 Schlussvorträge
§ 327 Umfang der Urteilsprüfung

Drittes Buch Rechtsmittel

Zweiter Abschnitt Beschwerde

§ 311 Sofortige Beschwerde


§ 311 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) 1Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. 2Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners


§ 311a hat 1 frühere Fassung und wird in 59 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. 2Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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Dritter Abschnitt Berufung

§ 312 Zulässigkeit


§ 312 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen


§ 313 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. 2Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.

(2) 1Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. 2Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

(3) 1Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. 2Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 314 Form und Frist


§ 314 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag


§ 315 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) 1Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. 2Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 316 Hemmung der Rechtskraft


§ 316 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 317 Berufungsbegründung


§ 317 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 318 Berufungsbeschränkung


§ 318 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 319 Verspätete Einlegung


§ 319 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) 1Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. 2In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft


§ 320 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. 2Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht


§ 321 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung


§ 322 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. 2Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung


§ 322a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung


§ 323 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. 2In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.

(2) 1Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. 3Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. 5Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.

(3) Neue Beweismittel sind zulässig.

(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 324 Gang der Berufungshauptverhandlung


§ 324 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.

(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 325 Verlesung von Urkunden


§ 325 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 326 Schlussvorträge


§ 326 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

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§ 327 Umfang der Urteilsprüfung


§ 327 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015



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