Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

Teil 4 Marktrisikopositionen

Kapitel 6 Eigene Risikomodelle

§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko



(1) 1Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut mit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko das Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie es nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag nach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet ist. 2Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche Ausfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in seinem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt sind.

(2) 1Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.
der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,

2.
die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Verluste spielen eine wesentliche Rolle für die interne Risikosteuerung des Instituts und

3.
die Marktdaten und Positionsdaten, die in den Ansatz eingehen, unterliegen einer angemessenen Qualitätssicherung.

2Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirksamkeit von Absicherungen und in den Positionen enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. 3Die Vorgaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichtigen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomodell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. 2Es darf in diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivate berücksichtigen. 3Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisikoposition dann berücksichtigen, wenn die betreffende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichtigung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den Risikomess- und -managementmethoden des Instituts folgt. 4Der Ansatz muss Korrelationen zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.

(4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu dokumentieren, so dass die Korrelations- und weiteren Annahmen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.

(5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktualisieren.

(6) 1Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1 verwendet, der die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber im Einklang mit den institutsinternen Risikoberechnungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn es nachweist, dass der Betrag, den das Institut nach seinem Ansatz anstelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigen müsste. 2Zur Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz zu unterrichten.

(7) 1§ 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. 2§ 317 Absatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel organisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Analyse und Kommentierung der Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wöchentlich vornehmen muss und dass die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4 und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle zu erfüllen sind. 3§ 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d durch die Innenrevision zu überprüfen sind.




§ 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter



(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste aufgrund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigrationen nach Maßgabe interner Ratings oder externer Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko) sind

1.
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Prozent und

2.
ein konstantes Risikoniveau über einen einjährigen Prognosehorizont

basierend auf durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen aktuellen Daten anzunehmen.

(2) 1Der zugrunde liegende Ansatz muss emittentenspezifische Konzentrationen sowie Konzentrationen, die in einem krisenhaften Marktumfeld innerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten können, angemessen abbilden. 2Korrelationsannahmen müssen aus durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen Daten abgeleitet werden.

(3) 1Für Handelsbuch-Risikopositionen, die während des Umschichtungshorizonts nach den Absätzen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigration unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass sie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch andere Handelsbuch-Risikopositionen ersetzt werden, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der Handelsbuch-Risikopositionen, die nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden, wieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht. 2Das Institut darf auch die Annahme treffen, dass es bei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach diesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum von einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vornimmt.

(4) 1Der Umschichtungshorizont ist anhand der Zeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine Handelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften Marktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesentlichen Preisrisiken abzusichern. 2Dabei ist die Höhe der Position zu beachten. 3Der Umschichtungshorizont muss sowohl systemische als auch institutsbezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter konservativen Annahmen ermittelt werden und ist so zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absicherungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den Preis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungsgeschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst. 4Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Monaten anzusetzen.

(5) 1Die Festlegung eines geeigneten Umschichtungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch-Risikoposition muss die institutsinterne Arbeits- und Ablauforganisation im Hinblick auf Bewertungsanpassungen und Management von zeitweise nicht liquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen. 2Bei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidierbarkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition im Rahmen der Festlegung des Umschichtungshorizonts angemessen zu berücksichtigen. 3Mit steigender Risikokonzentration ist der Umschichtungshorizont entsprechend nach oben anzupassen. 4Der Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das Institut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss die Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio aufzubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die wesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften Marktumfeld abzusichern.

(6) 1§ 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten Instrumente sowie für strukturierte Kreditderivate entsprechend. 2Bei der Bewertung und Schätzung von Preisrisiken für die genannten Finanzinstrumente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde liegenden Modellrisikos angemessen beachten.




§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte



(1) 1Soweit ein Institut über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen. 2Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzinstrumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs- oder auch Diversifikationseffekte aus diesen Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag berücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt, wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit eigene Risikopositionen zuordnet und diese für seinen Ansatz berücksichtigt. 3Das Institut muss sowohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungsgeschäfts und dem Ende des Umschichtungshorizonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken berücksichtigen. 4Ein Institut darf ein Absicherungsgeschäft nur insoweit anrechnungsmindernd berücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereignis oder einem anderen schwerwiegenden seine Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.

(2) 1Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikopositionen, für die es eine dynamische Absicherungsstrategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungsgeschäfte während des Umschichtungshorizonts nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen, wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen über die zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägigen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbeziehung der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung führt und die Märkte für die zur Absicherung verwendeten Instrumente liquide genug sind, um die Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu gewährleisten. 2Verbleibende Risiken im Rahmen dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos berücksichtigt werden.




§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung



(1) 1Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 verfügen. 2Insbesondere muss es

1.
Korrelationsannahmen einschließlich der Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren sowie verwendete Bewertungsmodelle validieren;

2.
verschiedene Arten von Stresstests durchführen, um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetretene Ereignisse berücksichtigen;

3.
geeignete Methoden der quantitativen Validierung, einschließlich der Verwendung geeigneter interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden.

(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit den Methoden des institutsinternen Risikomanagements im Einklang stehen.