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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

Abschnitt 3 Ausbildung

Unterabschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte

§ 32 Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung"



(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Informationsgewinnung und Recherche, insbesondere in offen zugänglichen Informationsquellen, unter Berücksichtigung der gültigen Rechts- und Weisungslage, unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Informationssysteme, auftragsbezogen vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
rechtliche Grundlagen für die offene Informationsgewinnung zu beschreiben und anzuwenden,

2.
die Mittel für die offene Informationsgewinnung zu kennen und anzuwenden,

3.
das Internet mit seinen Möglichkeiten und Grenzen zur offenen Informationsgewinnung nutzen zu können sowie

4.
die Verfahren und Methoden der IT-Recherche zu kennen, anzuwenden und die damit gewonnenen Erkenntnisse zu analysieren und bewerten zu können.


§ 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung"



(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswertefähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmeldeaufklärung vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,

2.
Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschreiben und

3.
die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu verknüpfen und anzuwenden.


§ 34 Lehrgang „Technische Aufklärung"



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten und erwerben weiterführende Kenntnisse in der technischen Aufklärung.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher anzuwenden.

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