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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 317-1 Verfahren in Landwirtschaftssachen
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Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 33



(aufgehoben)




§ 34



Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.




§ 35



(aufgehoben)




§ 36



(aufgehoben)




§ 36a



(aufgehoben)




§ 37



(aufgehoben)




§ 38



(aufgehoben)




§ 38a



(aufgehoben)




§ 39



(aufgehoben)




§ 40



(aufgehoben)




§ 41



(aufgehoben)




§ 42



Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.




§ 43



(aufgehoben)