(1)
1Versicherte haben Anspruch auf Übermittlung von Daten nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 13 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung, soweit diese Daten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei der Behandlung des Versicherten durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer elektronisch verarbeitet werden und soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
2Die in
§ 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt.
(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben
- 1.
- die Versicherten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und
- 2.
- die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.
(1)
1Versicherte haben Anspruch auf Übermittlung von Daten nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10, 11 und 13 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung, soweit diese Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung des Versicherten elektronisch erhoben wurden und soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
2Die in
§ 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt.
(2) Die Leistungserbringer in den zugelassenen Krankenhäusern haben
- 1.
- die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und
- 2.
- die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.
(1)
1Über die in den
§§ 347 und
348 geregelten Ansprüche hinaus haben Versicherte einen Anspruch auf Übermittlung von Daten in einer Anwendung nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und von elektronischen Arztbriefen nach
§ 383 Absatz 2 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung gegen Personen, die
- 1.
- nach § 352 zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte berechtigt sind und
- 2.
- Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und § 383 verarbeiten.
2Die in
§ 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt.
(2) Nach Absatz 1 verpflichtete Personen haben
- 1.
- die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und
- 2.
- die verarbeiteten Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.
(3)
1Ändern sich Daten nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7 und werden diese Daten in der elektronischen Patientenakte verfügbar gemacht, haben Versicherte einen Anspruch auf Speicherung der geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte.
2Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungserbringer, der die Änderung der Daten nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder 7 vorgenommen hat.
(4) Nach Absatz 3 verpflichtete Leistungserbringer haben
- 1.
- die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 3 zu informieren und
- 2.
- die geänderten Daten auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c einzustellen.