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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung - SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2285



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32) Granatbarsch fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.




§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibt,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit betreibt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei mit Grundfanggeräten betreibt oder

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 12 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.




§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1) eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.




§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10) eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.




§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/127



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1398 (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40, einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Wolfsbarsch befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder 6 mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch oder mehr als fünf Fische behält,

4.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Sandaal fischt,

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, Artikel 24 Absatz 3 Satz 2, Artikel 28 Absatz 2 Satz 2, Artikel 29 Satz 2, Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

8.
entgegen Artikel 18 Absatz 1, 3 oder 4 oder Artikel 24 Absatz 1 oder 2 ein Körperteil oder einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

9.
entgegen Artikel 18 Absatz 2, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 eine dort genannte Art befischt,

10.
entgegen Artikel 18 Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,

11.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Art während eines dort genannten Zeitraums gezielt befischt,

12.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 in einer dort genannten Tiefe fischt,

13.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Fischsammelgerät einsetzt,

14.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Ringwadenfischerei betreibt,

15.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 29 Satz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper befischt, an Bord mitführt, umlädt, lagert, zum Verkauf anbietet, verkauft oder anlandet,

16.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt, lagert oder anlandet,

17.
entgegen Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischt oder

18.
entgegen Artikel 41 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.




§ 40 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1) den Aufenthalt an Bord verweigert.




§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 2 mehr als eine dort genannte Anzahl Exemplare Dorsch behält oder

2.
entgegen Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32)" oder Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24)" des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/1970 Fischerei betreibt.