§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
(1) 1Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. 3Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Frühere Fassungen von § 359 BGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
B. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1942
Berichtigung *) FernAbsÄndGBer ... sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die ...
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 1 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... 6 sowie § 357d Satz 2 und 3 entsprechend." 7. In § 359 Absatz 2 wird die Angabe „, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt" ... Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. (5) Die §§ 358, 359 , 491a Absatz 3, 5, § 492 Absatz 1a, 3 Satz 2 und Absatz 8, die §§ 492a, 492b, 493 ... für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 359 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 359a Anwendungsbereich". ... ersetzt. 10. (entfällt) 11. (entfällt) 12. In § 359 Satz 2 werden die Wörter „, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht ... Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie" gestrichen. 12a. Nach § 359 wird folgender § 359a eingefügt: „§ 359a Anwendungsbereich ... abgeschlossen hat. (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von ... die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen. (4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt." ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist." 9. § 359 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht bei Einwendungen, die ... § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen ...
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