Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 38 Landesbeauftragte
§ 39 Beratungsgremium
§ 39a (aufgehoben)

Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften

§ 38 Landesbeauftragte


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.

(2) 1Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. 2Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 39 Beratungsgremium


§ 39 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Begleitung des Transformationsprozesses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremiums besteht. 2Das Beratungsgremium besteht aus

1.
sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden,

2.
drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag benannt werden, und

3.
drei Mitgliedern, die von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werden und von denen ein Mitglied einem Verband der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer Vereinigung oder Interessengemeinschaft von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört.

(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungsgremium über grundsätzliche oder andere wichtige, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.

(3) 1Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkundige personenbezogene Informationen und sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgremium fort.

(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesarchivs bedarf.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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§ 39a (aufgehoben)


§ 39a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021



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