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§ 38 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 38 Landesbeauftragte



(1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.

(2) 1Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. 2Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.



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Frühere Fassungen von § 38 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... 36 (weggefallen) § 37 (weggefallen)". e) Die Angaben zu den §§ 38 bis 39a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 38 ... zu den §§ 38 bis 39a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 38 Landesbeauftragte § 39 Beratungsgremium". f) Nach der Angabe zu ... beschäftigte Bedienstete" durch das Wort „sie" ersetzt. 31. § 38 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Komma und werden die ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... und seine Beschäftigten, c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten, d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher ... und seine Beschäftigten, c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten, d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher ...