Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38i (aufgehoben)

Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung

Abschnitt 3 Ausschreibungen

Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments


§ 38f hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

1Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments


§ 38g hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments


§ 38h hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 38i (aufgehoben)


§ 38i hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021



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