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EEG 2023
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§§ 38f bis 38i
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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014
BGBl. I S. 1066
(
Nr. 33
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 05.02.2024
BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27
Energieversorgung
51 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 607 Vorschriften zitiert
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38i (aufgehoben)
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38f hat
2 frühere Fassungen
und wird in
11 Vorschriften zitiert
1
Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
2
Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.
Text in der Fassung des
Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026
m.W.v. 27. Juli 2021
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§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38g hat
2 frühere Fassungen
und wird in
12 Vorschriften zitiert
Abweichend von
§ 25 Absatz 1 Satz 1
endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.
Text in der Fassung des
Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026
m.W.v. 27. Juli 2021
Inhaltsverzeichnis
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§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38h hat
3 frühere Fassungen
und wird in
11 Vorschriften zitiert
§ 38b
ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des
Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
m.W.v. 1. Januar 2023
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§ 38i (aufgehoben)
§ 38i hat
2 frühere Fassungen
und wird in
11 Vorschriften zitiert
Text in der Fassung des
Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026
m.W.v. 27. Juli 2021
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