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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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§ 4 Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen



(1) Im Prüfungsteil "Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Material- und Produktionswirtschaft,

2.
Absatzwirtschaft,

3.
Personalwirtschaft und Organisation.

(2) Im Prüfungsfach "Material- und Produktionswirtschaft" können geprüft werden:

1.
Materialwirtschaft:

a)
Beschaffungspolitik,

b)
Beschaffungsmarktforschung,

c)
Bedarfs- und Beschaffungsplanung,

d)
Wertanalyse,

e)
Einkauf,

f)
Materialannahme, -lagerung und -ausgabe,

g)
Materialdisposition;

2.
Produktionswirtschaft:

a)
Betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren,

b)
Grundzüge der Produktions- und Kostentheorie,

c)
Produktionsverfahren,

d)
Produktionsplanung,

e)
Auslastungssteuerung,

f)
Qualitätswesen.

(3) Im Prüfungsfach "Absatzwirtschaft" können geprüft werden:

1.
Absatzwirtschaft:

a)
Marktforschung,

b)
absatzpolitische Instrumente (Produkt- und Sortimentgestaltung, Preispolitik, Werbung, Absatzwege und Absatzformen, Verkaufsförderung),

c)
Absatzplan (Verkaufsplan, Vertriebskostenplan, Werbeplan),

d)
Verkaufsabwicklung,

e)
Absatzfinanzierung,

f)
Absatzkontrolle (Vertriebskontrolle, Werbeerfolgskontrolle, Ablauf- und Terminkontrolle),

g)
Versand;

2.
Rechtsfragen:

a)
Bürgerliches Recht (Allgemeiner Teil, Schuld- und Sachenrecht),

b)
Handelsrecht,

c)
Grundzüge des Wettbewerbsrechts.

(4) Im Prüfungsfach "Personalwirtschaft und Organisation" können geprüft werden:

1.
Personalwirtschaft:

a)
Personalplanung,

b)
Personalbeschaffung,

c)
Arbeits- und Leistungsbewertung,

d)
Personalentwicklung,

e)
Grundzüge der Personalführung,

f)
Grundzüge der Betriebspsychologie und -soziologie,

g)
betriebliche Sozialarbeit,

h)
Grundzüge des Arbeitsrechts (Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht);

2.
Organisation:

a)
Darstellungsformen der Organisation,

b)
Organisationsplanung,

c)
Organisationskontrolle,

d)
Prinzipien und Methoden der Ablauforganisation,

e)
Organisationsmittel,

f)
Organisationsmethodik.


§ 5 Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik



(1) Im Prüfungsteil "Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen,

2.
automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik.

(2) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen" können geprüft werden:

1.
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft:

a)
Handels- und Steuerbilanz,

b)
Rechnungslegung im Konzern,

c)
Prüfung des Jahresabschlusses,

d)
Bilanzanalyse und -kritik,

e)
kurzfristige Erfolgsrechnung,

f)
betriebliche Steuern und betriebliche Steuerpolitik,

g)
Liquidität und Bilanzstruktur,

h)
Finanzplanung und Ermittlung des Kapitalbedarfs,

i)
Formen der Finanzierung,

j)
Sonderformen der Finanzierung,

k)
Investitionsplanung und -rechnung,

l)
Kostenartenrechnung,

m)
Kostenstellenrechnung,

n)
Kostenträgerrechnung auf der Basis von Vollkosten,

o)
Kostenauflösung als Grundlage moderner Kostenrechnungssysteme,

p)
Break-even-Analyse,

q)
Kostenträgerrechnung auf der Basis von Teilkosten,

r)
Deckungsbeitragsrechnung - Plankostenrechnung;

2.
Rechtsfragen:

a)
Grundzüge der Zivilprozeßordnung (Allgemeine Vorschriften, Rechtsmittel, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung),

b)
Grundzüge der Vergleichs- und Konkursordnung.

(3) Im Prüfungsfach "automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik" können geprüft werden:

1.
automatisierte Datenverarbeitung:

a)
Prinzip der Datenverarbeitung,

b)
Aufbau, Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten von Datenverarbeitungsanlagen,

c)
Speichermedien und periphere Geräte,

d)
Datenerfassungsgeräte und Einrichtungen zur Datenfernübertragung,

e)
Schlüsselsysteme,

f)
Formulargestaltung,

g)
Verfahren und Organisation der Datenerfassung, der Datenausgabe, der Datenfernverarbeitung und -übertragung,

h)
Grundzüge der integrierten Datenverarbeitung,

i)
Programmierlogik,

j)
Grundzüge der Entscheidungstabellentechnik und der normierten Programmierung,

k)
Durchführung der Organisation unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Datenverarbeitungsverfahren (Systemorganisation) einschließlich Rechtsfragen;

2.
Mathematik und Statistik:

a)
Aussagenlogik und Bool'sche Algebra,

b)
kaufmännische Anwendungsgebiete zu Folgen und Reihen,

c)
Funktionen und ihre grafische Darstellung für kaufmännische Anwendungsgebiete,

d)
Anwendung der Differentialrechnung im kaufmännischen Bereich,

e)
Grundzüge der Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung/Stichprobentheorie,

f)
Determinantenrechnung und Grundzüge der Matrizenrechnung,

g)
Methoden des Operations Research.


§ 6 Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache



(1) Im Prüfungsteil "Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,

2.
Fremdsprache.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre" können volkswirtschaftliche Grundbegriffe, Wirtschaftssysteme, Volkseinkommen und Sozialprodukt, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Geldtheorie und -politik, staatliche Preispolitik, Einkommens- und Verteilungslehre, Außenwirtschaftslehre und -politik, Steuern und Steuerpolitik, Konjunkturtheorie und -politik sowie Wirtschaftswachstum und Stabilität geprüft werden.

(3) Im Prüfungsfach "Fremdsprache" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im Prüfungsfach Englisch oder Französisch oder nach Genehmigung des Prüfungsausschusses in einer anderen Fremdsprache wie folgt zu prüfen:

1.
Die schriftliche Prüfung umfaßt

a)
die Erstellung eines mittelschweren fremdsprachlichen Textes nach Stichwortangaben in deutscher Sprache,

b)
die Übersetzung eines mittelschweren fremdsprachlichen Textes in die deutsche Sprache.

Bei den Texten kann es sich insbesondere um einen Geschäftsbrief, eine Aktennotiz oder ein Protokoll handeln.

2.
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, in der fremden Sprache ein Gespräch über einen einfachen Sachverhalt zu führen.

(4) Von der Ablegung der Prüfung im Prüfungsfach Fremdsprache kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht.