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Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 14.11.2007; FNA: 2129-47 Umweltschutz
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§ 4 Informationspflicht



Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.


§ 5 Gefahrenabwehrpflicht



Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.


§ 6 Sanierungspflicht



Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,

2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

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