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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Folgeänderungen


Artikel 2 ändert mWv. 28. November 2025 UVPG Anlage 1, USchadG Anlage 1, KNV-V § 2, § 3, GKG § 1, § 50, Anlage 1, RVG Anlage 1, VwGO § 48

(1) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Nummer 19.10 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes" ersetzt.

(2) Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Nummer 14 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes" ersetzt.

(3) Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 7 wird die Angabe „gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" durch die Angabe „gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes" ersetzt.

(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz" durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz" ersetzt.

2.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes" ersetzt.

3.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils die Angabe „KSpG" durch die Angabe „KSpTG" ersetzt.

b)
In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 6 wird die Angabe „KSpG" durch die Angabe „KSpTG" ersetzt.

c)
In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „KSpG" durch die Angabe „KSpTG" ersetzt.

(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe g der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird die Angabe „KSpG" durch die Angabe „KSpTG" ersetzt.

(6) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 48 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird die Angabe „und" nach der Angabe „Braunkohletagebauen," gestrichen.

b)
In Nummer 15 wird die Angabe „Warmwasserpipelines." durch die Angabe „Warmwasserpipelines und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt:

„16.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz."

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „15" durch die Angabe „16" ersetzt.